Winterdienst
Wir könnten jetzt Wikipedia zitieren: „Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise – etwa durch kommunale Satzung – auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht wiederum häufig auf die Mieter der Grundstücke. Wird die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen. Man spricht dann von einem Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. In diesen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs.1 BGB in Betracht.“, und Ihnen versuchen Angst zu machen.
Tun wir aber nicht. Letztlich geht es doch darum, dass wir mit unserem professionellen Gerät einfach effektiver und schneller sein können. Gerade bei großen Flächen bieten wir äußerst günstige Pauschalangebote an. Gerne schauen wir uns auch Ihre Flächen an und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot für den Winterdienst bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie doch im Vorfeld schon mal mit Ihren Nachbarn – eventuell können wir durch Ihren nachbarschaftlichen Zusammenschluss in der Preisgestaltung noch tiefer gehen? Finden Sie es heraus.